Die Bundesländer wollen den Medienstaatsvertrag novellieren und haben ihren überarbeiteten Entwurf dazu öffentlich zur Diskussion gestellt. Mit der Novellierung sollen aktuellen Fragen des Rundfunkbegriffs im Internet, aber auch Regelungen zu Social Media und Werbung geklärt werden.
fjp>media hat die Gelegenheit genutzt und zum Entwurf folgende Stellungnahme abgegeben (hier als PDF):
Zweite Anhörung zum Medienstaatsvertrag
fjp>media ist der Verband junger Medienmachender in Sachsen-Anhalt. Gegründet durch Schülerzeitungsredakteur*innen vertritt der Verband seit 1991 die Interessen aller jungen Menschen, die selbstbestimmt an Online-Medien, Hörfunkprojekten, Video-Produktionen und bei Zeitungen arbeiten. In Magdeburg bietet fjp>media im Medientreff zone! neben einem offenen Angebot viele medienpädagogische Projekte für Kinder und Jugendliche sowie Multiplikator*innenenschulungen. Für junge Medieninteressierte organisiert fjp>media landesweit Workshops und Seminare rund ums Medienmachen. Die Servicestelle Kinder- und Jugendschutz von fjp>media steht Heranwachsenden, Familien und Fachkräften mit Information, Beratung und Bildungsangeboten zu Fragen des Kinder- und Jugendschutzes zur Seite. Mit dem Projekt „Fairsprechen – Hass im Netz begegnen“ unterstützt fjp>media Zivilcourage gegen Hass im Netz.
Als landesweite Institution der Medienpädagogik, der Jugendarbeit und des Jugendschutzes bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Folgenden unsere Bewertungen:
§ 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping
Dass nach Abs. 2 zukünftig Kindersendungen mit einer Sendedauer von über 30 Minuten für Werbung unterbrochen werden dürfen, halten wir für falsch. Die schutzwürdigen Interessen eines Kindes sind unserer Auffassung nach ebenso wichtig wie die von Menschen, die einem Gottesdienst folgen wollen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass gerade Kinder bis zu einem gewissen Alter inhaltliches Programm und Werbung noch nicht auseinanderhalten können und so überfordert werden.
§ 8 Sponsoring
Die Konkretisierung zum Hinweis auf bestehende Sponsoring-Vereinbarungen in Abs. 1 begrüßen wir ausdrücklich, ebenso das Sponsoringverbot für Kindersendungen.
Die geplante Streichung des Sponsoringverbotes für Unternehmen, die Zigaretten oder Tabakerzeugnisse vertreiben (Abs. 4), stellt hingegen eine deutliche Verschlechterung dar. Aus unserer Sicht ist ein Sponsoringverbot für Unternehmen, die gesundheitsschädigende Produkte oder Dienstleistungen vertreiben, eher noch auszuweiten. Hierunter fallen beispielsweise auch nikotinfreie Verdampfer.
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
Nach Abs. 2 S. 3 Nr. 3 darf als Verantwortlicher journalistisch-redaktioneller Angebote nur benannt werden, wer voll geschäftsfähig ist. In allen Landespressegesetzen finden sich Ausnahmen für solche Regelungen zu den persönlichen Anforderungen an die verantwortlichen Redakteure. Demnach gelten sie nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Das ist die presserechtliche Grundlage für Schülerzeitungen und andere Jugendmedien. Wir halten es daher für konsequent, diese Regelung auch in den Medienstaatsvertrag zu übernehmen und so Rechtssicherheit für die Teilhabe junger Menschen in Zeiten der Medienkonvergenz sicherzustellen.
Änderungsvorschlag JMStV: § 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Die Alternativen zu technischen oder sonstigen Mitteln bzw. Sendezeiteinschränkungen für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote für Video-Sharing-Dienste in Abs. 3 sind interessant. Dass eine nutzerseitige Bewertung oder ein Kontrollsystem für Eltern hier echte Lösungen darstellen, halten wir für fragwürdig.
Änderungsvorschlag JMStV: § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
Die Verschärfung von „auffordern“ zu „anregen“ zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen im Abs. 2 Satz a begrüßen wir. Der Begriff umfasst so auch den nicht unmittelbar appellativen Charakter vieler Werbeformate.
Ebenso begrüßen wir die Vorgabe für Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von Werbung für Lebensmittel mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Abs. 7.
Änderungsvorschlag JMStV: § 19 b Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
Die Erweiterung der Interventionszeit der zuständigen Landesmedienanstalt durch die KJM bei der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen halten wir für sinnvoll. So kann hier gründlicher und umfassender geprüft werden.